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Schutzstatus S für Syrer?

By DFID - UK Department for International Development [CC BY 2.0 (http://creativecommons.org/licenses/by/2.0)], via Wikimedia Commons" href="https://commons.wikimedia.org/wiki/File%3ARefugee_children_from_Syria_at_a_clinic_in_Ramtha%2C_northern_Jordan_(9613477263).jpg"><img width="512" alt="Refugee children from Syria at a clinic in Ramtha, northern Jordan (9613477263)

    Kategorie: Asyl

Die Flüchtlingsdebatte geht hoch in der Schweiz. Während die SVP im Sommer ein Asylchaos herbeireden wollte, steht nun die Situation der Syrischen Flüchtlinge wieder im Zentrum. Viel wird allerdings vermischt, und die FDP versucht sich mit einer Idee zu profilieren, welche von rechtsaussen und von den Linken schon vor Monaten gefordert wurde: dem Schutzstatus S. Eine Klarstellung.

Zuerst ganz kurz zu den Hintergründen. Nach dem Kosovo-Konflikt wurde in der Schweiz am 1. Oktober 1999 ein neuer Schutzstatus S ins Gesetz geschrieben (Art. 4 AsylG). Dieser kommt gewissermassen einer „kollektiven vorläufigen Aufnahme“ gleich. Aber im Gegensatz zur vorläufigen Aufnahme (Status F) wird der Schutzstatus S ohne eine individuelle Prüfung des Einzelfalls vom Bundesrat für ganze Gruppen verhängt. Im konkreten Fall könnten das alle Flüchtlinge aus Syrien sein. Bereits laufende Asylverfahren würden für fünf Jahre sistiert (Art. 69 Abs. 3 AsylG und Art. 70 AsylG). Bei Syrien-Flüchtlingen, die noch kein Asylgesuch gestellt haben, würde das individuelle Verfahren aufgeschoben. Aber nach Aufhebung des Schutzstatus S müsste dann bei allen Syrern, die nicht zurückkehren wollen, ein individuelles Verfahren begonnen werden. Also: das individuelle Verfahren wird aufgeschoben, aber nicht aufgehoben.

Der Schutzstatus S hat in solch klaren Fällen wie den Syrienflüchtlingen Vorteile für Behörden wie für die Betroffenen. Die Syrienflüchtlinge können gleich wie anerkannte Flüchtlinge einen Anspruch auf Familiennachzug ihrer Ehegatten und minderjährigen Kinder geltend machen, von denen sie durch die Flucht getrennt wurden (Art. 71 AsylG). Allerdings haben sie dieses Recht sofort, bei vorläufig Aufgenommenen gibt es eine Wartefrist von drei Jahren. Die Behörden ihrerseits können die Kräfte konzentrieren auf Unterbringung, Betreuung und auch die Möglichkeit, dass Asylsuchende durch Arbeit selbst für ihren Unterhalt beitragen können (nach einem dreimonatigen Arbeitsverbot kann der Bundesrat die Arbeitstätigkeit erlauben). Individuelle Asylgesuche müssen erst nach Aufhebung des Schutzstatus S behandelt werden.

Dass nun Philipp Müller den Schutzstatus S als „neue Erfindung“ verkauft, ist etwas absurd – und dass die Medien nicht das Gedächtnis haben, dass im letzten Jahr schon die Flüchtlingshilfe und Anfang 2015 sowohl Heinz Brand (SVP) als auch ich selbst und Flüchtlingsorganisationen wie Solidarité sans frontières die Anwendung des „Schutzstatus S“ für Syrienflüchtlinge in die Debatte gebracht haben, ist halt einfach eine Tatsache 😉 Schade allerdings. Denn die Bedingungen mit Schutzstatus S wären für Syrienflüchtlinge wohl besser als für jene mit einer vorläufigen Aufnahme (F-Ausweis). Das ist zwar nicht das, was Philipp Müller und neuerdings (6.6.2016) auch seine Nachfolgerin Petra Gössi wohl will. Aber zumindest das, was sie fordern, wenn man sie beim Wort nimmt…

Zum Schluss noch dies: Kontingentsflüchtlinge aus Syrien – wo die Schweiz viel mehr machen müsste als sie es heute tut resp. eher ankündigt – und Schutzstatus S für jene Syrer, die hierher flüchten, schliesst sich nicht aus, sondern ergänzt sich. Denn als Kontingentsflüchtlinge sucht das UNHCR Personen aus, welche Bedarf nach einer permanenten neuen Heimat haben und dann den Flüchtlingsstaatus sofort erhalten, während der Schutzstatus S ein provisorischer Status ist – der nach seiner Aufhebung weiterhin jedem Asylsuchenden die Möglichkeit gibt, ein individuelles Gesuch zu stellen!

Bild: By DFID – UK Department for International Development [CC BY 2.0 (http://creativecommons.org/licenses/by/2.0)], via Wikimedia Commons / Informationen zum Schutzstatus S u.a. aus Handbuch zum Migrationsrecht (S. 149f).

This post was last modified on 12.08.2016 11:26

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