Stopp dem Export von Spionage-Software aus der SchweizLesedauer ca. 2 Minuten

Der globale Angriff der amerikanischen und britischen Geheimdienste NSA und GCHQ auf die Privatsphäre aller Internetnutzer übersteigt sämtliche Befürchtungen selbst hartgesottener Verschwörungstheoretiker. Dennoch sperrt sich der Schweizer Bundesrat mit Händen und Füssen gegen eine Aufklärung der Affäre und weigert sich, auch nur ansatzweise Einblick in die Zusammenarbeit des Nachrichtendiensts des Bundes NDB mit ausländischen «Partnerdiensten» zu geben. Selbst einfachste Fragen wie jene, wie oft der Bundesrat über gemeinsame Operationen informiert wurde, wird nicht beantwortet (13.5389 ff.) – obwohl dadurch keinerlei Hinweise auf schützenswerte Geheimnisse offenbart worden wären.

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Statt unsere BürgerInnen und unsere Firmen vor dem grossen Lauschangriff ausländischer Dienste zu schützen sieht der Bundesrat offenbar die erste Priorität darin, den Schweizer Geheimdienst und seine Zusammenarbeit mit eben diesen ausländischen Diensten zu vertuschen und zu verteidigen.

Spionage-/Schnüffelsoftware ist Kriegsmaterial

Der Bundesrat möchte aber nicht nur über die Zusammenarbeit des NDB mit anderen Diensten am liebsten den Mantel des Schweigens breiten. Auch der Export von Schnüffel- und Spionagesoftware (z.B. den Programmen FinFisher: FinFly) wird nicht mit der nötigen Konsequenz angegangen. Wenn solche Software über die Schweiz in Länder wie Turkmenistan oder Oman exportiert wird, dient sie nicht „bloss“ der Überwachung und Wirtschaftsspionage, sondern kann sogar ganz direkt Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle begünstigen oder gar erst ermöglichen, weil deren Kommunikation überwacht wird.

Aus diesem Grund fordere ich mit einer Motion, den Export von Überwachungs- und Spionagesoftware viel stärker zu regeln. Die Schweiz darf auf keinen Fall zulassen, dass aus unserem Land Software exportiert wird, welche undemokratischen Staaten die Unterdrückung von demokratischen Oppositionsbewegungen erleichtert oder gar erst ermöglicht. Auch dann nicht, wenn diese angeben, die Software nur zur Kriminalitätsbekämpfung zu nutzen.

Bei anerkannten demokratischen Rechtsstaaten soll der Export nur dann erlaubt sein, wenn die Software nur auf individuellen, begründeten konkreten Anfangsverdacht hin eingesetzt wird. Eine Verwendung im Rahmen von Praktiken wie der in der Schweiz erlaubten verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung wäre damit ebenfalls ausgeschlossen.