OSS für BundesverwaltungLesedauer ca. 2 Minuten

Wie kann die Freigabe von Open-Source-Software durch die Bundesverwaltung explizit erlaubt werden? (14.4275)

Postulat im Curia Vista

12.12.2014 – Einreichung
25.02.2015 – Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
20.03.2015 – Nationalrat: Annahme
23.02.2017 – Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses

Eingereichter Text

Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob das Finanzhaushaltgesetz (FHG) dahingehend ergänzt werden müsste, dass es die Freigabe von Quellcodes durch den Bund explizit erlaubt, und gegebenenfalls die entsprechenden Anpassungen vorzuschlagen, um die OSS-Strategie der Bundesverwaltung umsetzen zu können.

BEGRÜNDUNG

Die Wiederverwendbarkeit eigenentwickelter Software als Open Source Software (OSS) ist seit bald zehn Jahren eine ungelöste Fragestellung. Bereits 2005 hielt die OSS-Strategie der Bundesverwaltung fest, dass die Freigabe von OSS angestrebt werden soll. Die Bundesverwaltung hat aber keine weiteren Schritte unternommen, obwohl seither zahlreiche Bundesbehörden (u. a. das EJPD, das VBS und das Schweizerische Bundesgericht) und kantonale Behörden (Kanton Bern, Kanton Zug, Kanton Waadt) OSS veröffentlicht haben.
Der Bundesrat hat erst in seiner Antwort auf die Interpellation Weibel 12.4247 das „Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Randnutzung von Software im Verwaltungsvermögen, insbesondere der Veröffentlichung und Verbreitung von Open Source Software durch Träger von Bundesaufgaben“ bei Georg Müller und Stefan Vogel in Auftrag gegeben. Damit wurde offensichtlich, dass die heutige Rechtslage unklar ist. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die heutige Fassung von Artikel 41 FHG einer Freigabe von Software-Quellcode des Bundes entgegenstehen kann. Sollte die Publikation von OSS durch den Bund tatsächlich eine gewerbliche Leistung darstellen, müsste die explizite Erlaubnis angestrebt werden.

Die Freigabe von OSS durch die Verwaltung erhöht den Nutzen öffentlich finanzierter Software-Entwicklungen für die Gesellschaft, da andere Verwaltungsstellen und gegebenenfalls Private den erstellten bzw. weiterentwickelten Quellcode verwenden bzw. weiterentwickeln können. Wenn der Bund OSS für eigene Informatikprojekte nutzt, kann er erhebliche Kosten sparen, wenn er ohne Lizenzkosten vorbestehende OSS nutzen kann. Dies setzt aber wiederum meist eine Freigabe des angepassten Codes voraus. Bleibt eine Freigabe, wie im Gutachten erwähnt, unzulässig, wird der effiziente Einsatz von OSS behindert.

Tritt der Bund als Abnehmer von OSS auf, können die heutigen Abhängigkeiten gegenüber Informatikanbietern verringert und kann der Wettbewerb im Software-Markt verbessert werden. Die Erfahrung zeigt, dass dies die Wirtschaft stimuliert und Mehrwert schafft.

STELLUNGNAHME DES BUNDESRATES VOM 25.02.2015

Die durch das Postulat geforderte Prüfung wird durchgeführt. Bei einem allfälligen Rechtsetzungsbedarf wird auch geprüft, ob das Finanzhaushaltgesetz dafür der richtige Ort ist.