Mit meiner Motion 14.3255 fordere ich ein Verbot von Mikroplastik in Körperpflegeprodukten.
» Eingereichter Text und Begründung im Curia Vista
21.03.2014 – Einreichung
14.05.2014 – Der Bundesrat empfiehlt die Motion zur Ablehnung.
18.03.2016 – Abgeschrieben, weil seit mehr als zwei Jahren hängig.
Begründung der Motion
Als primäres Mikroplastik werden sogenannte Kunststoffpellets bezeichnet, die von der Industrie zur Weiterverarbeitung hergestellt werden. Feines Plastikgranulat findet Anwendung in der Kosmetikproduktion. Zu finden sind sie in Peelings, als Massageperlen in Duschgelen sowie in Zahnpasten. Derzeit ist eine Filterung in Klärwerken noch nicht möglich, wodurch das Mikroplastik aus den Haushalten ungehindert in das Meer gelangt.
Aufgrund seiner wasserabweisenden der Oberfläche zieht Mikroplastik Schadstoffe an und lagert diese an Oberfläche ab. Die Partikel werden dann samt Schadstoffen von den Meeresorganismen aufgenommen: Mikroplastik wurde in Seehunden, Fischen, Muscheln und kleineren Organismen nachgewiesen, die es mit ihrer Nahrung aufnehmen. In der Nahrungskette reichern sich diese Schadstoffe also dann weiter an.
Da es ökologisch abbaubare und umweltverträgliche Alternativen gibt, ist ein Verbot unproblematisch.
Stellungnahme des Bundesrates
In ersten Studien wurden in verschiedenen Schweizer Gewässern Mikroplastikteilchen nachgewiesen. Zurzeit wird von der ETH Lausanne eine Nachfolgestudie in grösseren Schweizer Seen und Flüssen durchgeführt, um einen schweizweiten Überblick zu Vorkommen, Art und möglichen Quellen von Mikroplastik zu gewinnen.
Zur Herkunft des Mikroplastik in den Gewässern sowie zu den Auswirkungen von Mikroplastik auf Wasserlebewesen liegen hingegen noch keine gefestigten Erkenntnisse vor. Nach heutigem Wissensstand lässt sich auch nicht sagen, inwieweit Abwasserreinigungsanlagen Mikroplastik aus dem Abwasser entfernen. Es ist aber bekannt, dass im Ablauf von Abwasserreinigungsanlagen Mikroplastik nachgewiesen werden kann. Mikroplastik ist sehr beständig und wird, wie Befunde aus der Nordsee zeigen, in den Gewässern praktisch nicht abgebaut.
Gebrauchsgegenstände, zu denen auch Körperpflegeprodukte gehören, dürfen nach Artikel 14 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.0) sowie Artikel 30 der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SR 817.02) bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden. In der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (SR 817.023.31) werden u. a. die in kosmetischen Mitteln zulässigen Farbstoffe, die beschränkt zulässigen oder verbotenen Stoffe und die Reinheitsanforderungen an Stoffe geregelt. Die Gefährdung für die menschliche Gesundheit, welche von Mikroplastik in Kosmetika ausgeht, stuft der Bundesrat als gering ein, entsprechend erachtet er die betreffenden Bestimmungen als ausreichend.
Sollten neue Erkenntnisse vorliegen, insbesondere aufgrund der laufenden Studie, würden die allenfalls notwendigen Massnahmen und rechtlichen Anpassungen in Bezug auf die Verwendung von Mikroplastik eingeleitet werden.