Hass im Netz einfacher bekämpfenLesedauer ca. 1 Minuten

Wer rechtliche Auseinandersetzungen mit grossen kommerziellen Internetplattformen hat, braucht Zeit, Geld und Nerven. Ein schweizerisches Zustellungsdomizil könnte hier zu einer Vereinfachung beitragen.

Die Frage der Rechtsdurchsetzung im Internet ist komplex. Die meisten ExpertInnen sind sich einig: eine Lösung wie das Netzdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in Deutschland, welche die Plattformbetreiber selbst zwingt, rasch zu entscheiden, welche Inhalte legal sind und welche gelöscht werden müssen, geht zu weit. Ein Risiko des Lösungsansatzes im NetzDG ist unter anderem, dass die Betreiber von Internetplattformen aus Vorsicht überreagieren und damit ein sogenannter «Chilling Effekt» eintritt, der aus Sicht der Grund- und Menschenrechte ebenfalls problematisch ist. Ich teile diese Befürchtungen.
Das deutsche NetzDG hat allerdings auch unbestrittene Punkte. Über diese wird kaum berichtet. Ein solcher Punkt ist die Forderung nach einem inländischen Zustellungsdomizil. Ein solches Zustellungsdomizil würde Direktbetroffenen (und ihren AnwältInnen) z.B. bei Persönlichkeitsverletzungen wie Hate Speech etc. und bei Datenschutzverletzungen auf grossen kommerziellen Internetplattformen (Facebook, Twitter etc.) ihre Klagen oder Massnahmebegehren deutlich erleichtern und beschleunigen, wie auch der bekannte Schweizer Anwalt und Medienrechtsexperte Martin Steiger schon im Januar ausführte. Diese Anregung habe ich nun mit mit der Motion 18.3306 in Bundesbern aufgenommen, ich schlage darin vor, alle kommerziellen Internetplattformen mit über 200’000 registrierten Mitgliedern ein schweizerisches Zustellungsdomizil bezeichnen müssten.